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Gebrauchtreifen Entsorgung und Export

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Eckehard Wolf, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung/Marke „monstertyres“, und seinen Kunden.

monstertyres ist die Geschäftsbezeichnung/Marke, unter der Eckehard Wolf handelt. Vertragspartner ist, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Eckehard Wolf.

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, monstertyres stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu.

§ 2 Vertragsgegenstand

monstertyres handelt ausschließlich mit gebrauchten Reifen aus Sammlung und Sortierung.

Vertragsgegenstand ist stets die vereinbarte Reifenmischung als Ganzes und nicht der einzelne Reifen.

Handelsübliche Abweichungen in Marke, Größe, Alter, Profil und optischem Zustand sind bei Gebrauchtware normal und stellen keinen Mangel dar. Der Anteil von Reifen, die nicht dem typischen Standard der jeweiligen Kategorie entsprechen, liegt üblicherweise bei unter 5 %; dieser Anteil gilt als vertragsgemäß.

§ 3 Vertragsschluss

Angebote von monstertyres sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Die Zahlung der vereinbarten Anzahlung gilt als verbindliche Annahme des Angebots. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn monstertyres den Eingang der Zahlung schriftlich bestätigt. monstertyres ist berechtigt, die Bearbeitung des Auftrags erst nach vollständigem Eingang der Zahlung zu beginnen.

§ 3a Nebenabreden und Änderungen

Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung im Voraus vor Bereitstellung der Ware.

Bei Verkäufen kann eine Vorauszahlung auf Basis einer geschätzten Menge vereinbart werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich verladenen bzw. bereitgestellten Menge.

Bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen wird die gesetzliche Umsatzsteuer als Sicherheitsleistung berechnet und erst nach Vorlage gültiger Ausfuhrnachweise erstattet.

Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist monstertyres berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden sowie erforderlicher Rechtsverfolgungskosten bleibt vorbehalten.

Alle Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bankgebühren, Überweisungskosten und Wechselkursverluste, die durch internationale Zahlungen entstehen, trägt ausschließlich der Käufer. Eine Zahlung gilt erst dann als vollständig eingegangen, wenn der vereinbarte Betrag vollständig und ohne Abzüge auf dem Konto von monstertyres gutgeschrieben ist.

§ 5 Lieferzeiten

Alle Lieferzeiten sind ungefähre Angaben und unverbindlich. Da monstertyres gebrauchte Reifen sammelt und nicht produziert, können markt- und saisonbedingte Schwankungen die Verfügbarkeit beeinflussen. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 6 Lieferung und Transport

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (Ex Works) gemäß den jeweils gültigen Incoterms. Der Käufer ist für Transport, Exportabwicklung sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Risiken verantwortlich.

Eine Unterstützung beim Beladen von Fahrzeugen durch monstertyres erfolgt ausschließlich als kostenlose Serviceleistung für den Käufer.

Der Käufer gilt als zollrechtlich und tatsächlich für die Exportabwicklung verantwortliche Partei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wählt der Käufer einen eigenen Spediteur, ist er allein für die Zollanmeldung verantwortlich; monstertyres tritt in diesem Fall nicht als Exporteur auf und wird in den Exportdokumenten nicht genannt.

Der Käufer ist für die Einhaltung sämtlicher Exportkontrollvorschriften, Einfuhrbestimmungen und sonstiger gesetzlicher Anforderungen des Bestimmungslandes verantwortlich. Die korrekte zolltarifliche Einreihung der Waren im Bestimmungsland liegt in der Verantwortung des Käufers.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware zur Abholung bereitgestellt wird.

Wird der Transport durch den Käufer organisiert, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Käufer über.

§ 8 Beladung von Fahrzeugen

Die Beladung von Fahrzeugen durch monstertyres erfolgt ausschließlich als Serviceleistung für den Käufer. Der Fahrer bzw. der Frachtführer bleibt für die Kontrolle der Ladung sowie für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung verantwortlich. Die alleinige Verantwortung für die verkehrssichere Verladung gemäß § 22 StVO trägt der Frachtführer.

Mit der Übernahme der Ware bestätigt der Fahrer, dass das Fahrzeug für den Transport geeignet ist und die Ware in ordnungsgemäßem Zustand übernommen wurde.

Äußerlich erkennbare Beanstandungen sind vor Abfahrt gegenüber monstertyres anzuzeigen.

monstertyres ist berechtigt, die Beladung abzulehnen, wenn das Fahrzeug offensichtlich ungeeignet für den Transport der Ware ist.

§ 9 Abholung von Altreifen in Deutschland

Der Kunde hat sicherzustellen, dass zur Abholung bestimmte Reifen frei zugänglich und ohne besondere Gefahren erreichbar sind. Das Herausnehmen von Reifen aus Werkstätten, Lagern, Höfen oder sonstigen Bereichen erfolgt ausschließlich als freiwillige Serviceleistung von monstertyres.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sein Grundstück sowie die Lagerbereiche der Reifen keine Gefahren für Personen oder Fahrzeuge darstellen. Der Kunde versichert, zur Übergabe der Reifen berechtigt zu sein.

Mit vollständiger Verladung auf das Fahrzeug von monstertyres gehen Besitz und Eigentum an den übergebenen Reifen auf monstertyres über, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 9a Verantwortung des Kunden und Gefahrübergang bei Abholleistungen

Bei Abhol- und Entsorgungsleistungen bleibt der Kunde bis zur vollständigen Übernahme und Verladung der Reifen verantwortlich für die Zugänglichkeit, die Sicherung der Ware sowie für eine gefahrfreie Erreichbarkeit und Verladung.

Die Gefahr an den zur Abholung bereitgestellten Reifen geht erst mit vollständiger Übernahme und Verladung auf das Fahrzeug von monstertyres über.

Bis zu diesem Zeitpunkt haftet monstertyres nicht für Zustand, Fehlmengen, versteckte Fremdstoffe oder Zugangs- und Umfeldrisiken, es sei denn, monstertyres handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

§ 9b Besondere Regelungen für Abholaufträge

Abholaufträge werden für monstertyres mit Zugang der Beauftragung verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Wird die zur Abholung avisierte Ware am vereinbarten Abholtag ganz oder teilweise nicht übergeben oder ist sie nicht in abholfähigem Zustand bereitgestellt, ist monstertyres berechtigt, den hierdurch entstehenden Aufwand gesondert zu berechnen, nach Aufwand, mindestens jedoch 1 € je avisierter Stückzahl.

Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.

§ 10 Fremdstoffe

Der Kunde hat sicherzustellen, dass sich in den zur Abholung bereitgestellten Reifen keine Fremdstoffe oder sonstige Materialien befinden, die nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung sind. Für Schäden oder zusätzliche Kosten, die durch Fremdstoffe entstehen, haftet der Kunde.

§ 10a Preisgestaltung und Abrechnung bei Abholung / Entsorgung

Soweit für die Übernahme von Reifen ein Festpreis vereinbart ist, gilt dieser als Grundlage der Abrechnung. Soweit eine variable Vergütung vereinbart ist, gelten die jeweils aktuellen Übernahmekonditionen von monstertyres.

Die Klassifizierung, Sortierung und Zuordnung der übernommenen Reifen erfolgt durch monstertyres anhand objektiver betrieblicher Kriterien.

Grundlage der Abrechnung ist grundsätzlich die gemeinsam festgestellte Stückzahl. Wirkt der Lieferant oder Kunde bei der Feststellung der Stückzahl nicht mit, ist die von monstertyres festgestellte Stückzahl maßgeblich.

Werden die Reifen ungeordnet oder nicht nachvollziehbar bereitgestellt, gilt ebenfalls die von monstertyres festgestellte Stückzahl als verbindliche Grundlage der Abrechnung.

Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich übernommenen Menge und der jeweiligen Kategorie der übernommenen Reifen.

§ 11 Untersuchung, Rügepflicht und Reklamationen

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Abweichungen in Menge, Mischung oder Kategorie sowie sonstige erkennbare Beanstandungen sind monstertyres unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Ware, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.

Beanstandungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Geeignete Nachweise, insbesondere Fotos oder Videos der beanstandeten Ware, sind auf Verlangen vorzulegen.

Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Untersuchung oder Anzeige, gilt die Ware insoweit als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.

Bei der Ware handelt es sich um gebrauchte Reifen aus Sammlung und Sortierung sowie um Gattungsware. Handelsübliche Abweichungen in Marke, Größe, Alter, Profil, optischem Zustand und Sortierzusammensetzung stellen keinen Mangel dar. Eine prozessbedingte Fehlquote von bis zu 5 % gilt als vertragsgemäß, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die gesetzlichen Rechte des Käufers wegen Sachmängeln sind im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei gebrauchter Ware ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.

Soweit monstertyres im Einzelfall eine Reklamation anerkennt, beschränkt sich die Verpflichtung von monstertyres abschließend und nach eigener Wahl auf die Ersatzlieferung einzelner Reifen oder die Erteilung einer entsprechenden Gutschrift. Eine Rückgabe oder Rückabwicklung der gesamten Lieferung ist ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes gilt.

Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln oder Beanstandungen sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Weitere Regelungen zu Qualität und Reklamationen im internationalen Handel mit Gebrauchtreifen ergeben sich ergänzend aus den Exportbedingungen für Gebrauchtreifen.

§ 11a Beanstandungen bei Dienstleistungen

Beanstandungen im Zusammenhang mit Abhol-, Verlade- oder sonstigen Dienstleistungen von monstertyres sind bei erkennbaren Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Abschluss der jeweiligen Leistung, anzuzeigen.

Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

Verspätet angezeigte Beanstandungen sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 12 Abfallrechtliche Garantie (Export)

Der Käufer garantiert, dass die erworbenen Reifen im Bestimmungsland den dortigen Einfuhrbestimmungen entsprechen und nicht als illegaler Abfall gemäß der EU-Abfallverbringungsverordnung eingestuft werden. Der Käufer stellt monstertyres von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder behördlichen Bußgeldern frei, die aus einer fehlerhaften rechtlichen Einstufung im Zielland resultieren.

§ 13 Lizenzpartner / Einsatz Dritter / Übernahme von Aufträgen

monstertyres ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen autorisierter Lizenzpartner, verbundener Unternehmen, Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter zu bedienen.

Der Einsatz eines Lizenzpartners oder sonstigen Dritten zur tatsächlichen Durchführung des Auftrags führt für sich genommen nicht dazu, dass dieser Vertragspartner des Kunden wird. In diesem Fall bleibt monstertyres Vertragspartner des Kunden.

monstertyres ist ferner berechtigt, einen Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten daraus nach Vertragsschluss auf einen autorisierten Lizenzpartner zu übertragen, sofern dies aus logistischen, kapazitätsbezogenen, standortbezogenen, exportbezogenen oder abwicklungsbezogenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist.

Der Kunde erklärt sich mit einer solchen Übertragung bereits jetzt einverstanden, sofern ihm die Übertragung in Textform mitgeteilt wird und die Übernahme für ihn nicht unzumutbar ist.

Mit Zugang der Mitteilung über die Übertragung tritt der benannte Lizenzpartner hinsichtlich des übernommenen Vertragsteils an die Stelle von monstertyres. Soweit eine vollständige Übertragung mitgeteilt wird, tritt der benannte Lizenzpartner insgesamt an die Stelle von monstertyres als Vertragspartner.

Ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt ist der benannte Lizenzpartner für die weitere Durchführung, Abrechnung und Bearbeitung des übernommenen Vertragsteils unmittelbar gegenüber dem Kunden verantwortlich. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Ansprüche und bereits fällige Forderungen von monstertyres bleiben unberührt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird.

Widerspricht der Kunde der Übertragung unverzüglich in Textform unter Darlegung konkreter Unzumutbarkeitsgründe, ist monstertyres berechtigt, den Auftrag selbst weiter auszuführen, einen anderen Lizenzpartner einzusetzen oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 14 Stornierung, Aufhebung und Rücktritt

Ein Rücktritt oder eine sonstige Lösung vom Vertrag durch den Kunden nach Vertragsschluss bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von monstertyres.

monstertyres ist berechtigt, statt auf Vertragserfüllung zu bestehen, einer Aufhebung des Vertrages ganz oder teilweise zuzustimmen.

Im Falle einer von monstertyres akzeptierten Aufhebung oder Stornierung durch den Kunden ist monstertyres berechtigt, pauschalierten Schadensersatz wie folgt zu verlangen:

– innerhalb einer Woche nach Auftragsbestätigung aufgrund einer Lieferzeitänderung von mehr als 20 %: kein pauschalierter Schadensersatz;

– aus anderen Gründen innerhalb einer Woche nach Auftragsbestätigung: 20 % des Auftragswertes;

– nach Ablauf einer Woche nach Auftragsbestätigung: 50 % des Auftragswertes;

– bei bereits vorbereiteten Paketen (Triples/Doubles): 100 % des Auftragswertes.

Triples und Doubles sind kundenspezifische Zusammenstellungen.

Eine geleistete Anzahlung wird auf den pauschalierten Schadensersatz angerechnet.

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass monstertyres kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. monstertyres bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von monstertyres.

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von monstertyres aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von monstertyres anerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 17 Haftungsbeschränkung und Höhere Gewalt

monstertyres haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet monstertyres nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von monstertyres für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen monstertyres, die Leistung um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Hierdurch entstehende Standgelder oder Mehrkosten trägt der Käufer.

§ 18 Datenschutz

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung auf der Website.

§ 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Köln, sofern der Kunde Kaufmann ist.

§ 20 Änderungsvorbehalt

monstertyres ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für zukünftige Verträge und zukünftige Geschäftsbeziehungen zu ändern, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung, der Marktverhältnisse oder der betrieblichen Abläufe.

Änderungen gelten nicht für bereits abgeschlossene Einzelverträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die jeweils aktuelle Fassung wird dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

§ 21 Sprachfassung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt werden. Im Falle von Auslegungsunterschieden oder Streitigkeiten ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich und rechtlich verbindlich.

§ 22 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Standardbedingungen für Lizenzpartnergeschäfte im monstertyres-System

1. Geltungsbereich

Diese Standardbedingungen gelten ergänzend für Geschäfte im monstertyres-System, soweit ein Auftrag ganz oder teilweise durch einen autorisierten Lizenzpartner durchgeführt, übernommen, beliefert, abgeholt, entsorgt, verwertet oder sonst abgewickelt wird.

Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von monstertyres sowie zu etwaigen gesonderten Exportbedingungen. Soweit ein Lizenzpartner selbst Vertragspartner des Kunden oder Auftraggebers wird, gelten ergänzend dessen eigene Vertragsbedingungen.

2. Einsatz von Lizenzpartnern

monstertyres ist berechtigt, sich zur tatsächlichen Durchführung von Aufträgen autorisierter Lizenzpartner zu bedienen.

Der Einsatz eines Lizenzpartners zur tatsächlichen Durchführung eines Auftrags führt für sich genommen nicht dazu, dass der Lizenzpartner Vertragspartner des Kunden oder Auftraggebers wird.

3. Übernahme von Aufträgen durch Lizenzpartner

monstertyres ist berechtigt, einen Auftrag oder einzelne Auftragsteile nach Vertragsschluss auf einen autorisierten Lizenzpartner zu übertragen, sofern dies aus logistischen, kapazitätsbezogenen, standortbezogenen, exportbezogenen, entsorgungsbezogenen oder sonstigen sachlichen Gründen zweckmäßig ist.

Die Übernahme wird dem Kunden oder Auftraggeber in Textform mitgeteilt.

Mit Zugang der Mitteilung tritt der benannte Lizenzpartner hinsichtlich des übernommenen Auftragsteils oder, bei vollständiger Übernahme, hinsichtlich des gesamten Auftrags an die Stelle von monstertyres als Vertragspartner, soweit dem Kunden oder Auftraggeber nichts anderes mitgeteilt wird.

4. Rechtsfolgen der Übernahme

Ab dem mitgeteilten Zeitpunkt der Übernahme ist der Lizenzpartner für die weitere Durchführung, Abrechnung, Reklamationsbearbeitung sowie die sonstige Abwicklung des übernommenen Auftragsteils verantwortlich.

Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Ansprüche und bereits fällige Forderungen von monstertyres bleiben unberührt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird.

5. Lieferung, Export, Abholung und Entsorgung

Soweit ein Lizenzpartner im Rahmen eines Export-, Liefer-, Abhol-, Entsorgungs- oder Verwertungsauftrags tätig wird, gelten die jeweils für den Auftrag einschlägigen vertraglichen Regelungen entsprechend auch für die Durchführung durch den Lizenzpartner.

Dies gilt insbesondere für Regelungen zu:

gebrauchten Reifen als Ware aus Sammlung und Sortierung,

Sortierung, Mischung und handelsüblichen Abweichungen,

Untersuchung, Rüge und Reklamation,

Beladung, Transport, Exportabwicklung und Zoll,

Bereitstellung, Abholung, Lagerkosten,

Fremdstoffen, Zugänglichkeit, Gefahrübergang und Abrechnung bei Abhol- und Entsorgungsleistungen.

6. Kommunikation und Auftreten nach außen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen des monstertyres-Systems für monstertyres und für Lizenzpartner tätig sein.

Maßgeblich für die Zuordnung einer Erklärung, Bestätigung, Rechnung oder sonstigen Mitteilung ist der darin ausdrücklich benannte Rechtsträger.

Die Verwendung einer bestimmten E-Mail-Adresse, Signatur oder Marke allein ist nicht maßgeblich, wenn der handelnde Rechtsträger in der Erklärung selbst eindeutig benannt ist.

7. Vorrang der ausdrücklich benannten Vertragsrolle

Maßgeblich ist, welcher Rechtsträger dem Kunden oder Auftraggeber im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung, in der Übernahmemitteilung, in der Rechnung oder in einer sonstigen eindeutigen Mitteilung als Vertragspartner benannt wird.

8. Sprachfassung

Diese Standardbedingungen können in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt werden. Im Falle von Auslegungsunterschieden ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.